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(Download) "Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht" by Dieter Silakowski " eBook PDF Kindle ePub Free

Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht

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eBook details

  • Title: Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht
  • Author : Dieter Silakowski
  • Release Date : January 20, 2005
  • Genre: Politics & Current Events,Books,
  • Pages : * pages
  • Size : 99 KB

Description

Die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen befinden sich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in den Artikeln 12 bis 28. Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heißt bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Maßnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmaßnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen. Zu den Standardmaßnahmen zählen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden. Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm: '(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. (2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um - Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden, - durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder - Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)'


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